Da es in der Vergangenheit zu einer uneinheitlichen Vorgangsweise bei den Entscheidungen hinsichtlich der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nach § 45 Abs. 4 SchUG bzw. § 9 Abs. 6 SchPflG gekommen ist, wird untenstehend eine Handreichung inkl. Musterentscheidung zum Ablauf des Verfahrens zur Verfügung gestellt.
Für weitere Fragen steht das Schulrechtsreferat gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Mag. Melissa Grabher
+43 5574 4960 645
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