Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht

Betrifft: alle Schulen (ausgenommen LBS)

Da es in der Vergangenheit zu einer uneinheitlichen Vorgangsweise bei den Entscheidungen hinsichtlich der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nach § 45 Abs. 4 SchUG bzw. § 9 Abs. 6 SchPflG gekommen ist, wird untenstehend eine Handreichung inkl. Musterentscheidung zum Ablauf des Verfahrens zur Verfügung gestellt.

Für weitere Fragen steht das Schulrechtsreferat gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Mag. Melissa Grabher
+43 5574 4960 645
schulrecht@bildung-vbg.gv.at