Informationen zum Jobticket für Landeslehrpersonen

Mit Beginn des Schuljahres 2024/25 wird für Landeslehrpersonen sowie für die Bediensteten der SAF GmbH* das Jobticket eingeführt. Das Jobticket kann in erster Linie für den Weg zwischen Wohn- und Dienstort verwendet werden und soll einen Anreiz für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel schaffen. Es kann aber auch für sonstige dienstliche Zwecke sowie in der Freizeit verwendet werden.

Anspruch auf ein Jobticket haben all jene Landeslehrpersonen, die sich aktiv im Dienst befinden und deren Wohnort mehr als zwei Kilometer vom Dienstort entfernt liegt. Das Jobticket ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Das Jobticket kann selbständig über den Vorarlberger Verkehrsverbund (VVV) erworben werden. Optional kann beim Kauf auch eine Ratenzahlung in Anspruch genommen werden.

Nach Erwerb des Tickets kann im Dienstweg an die Präs/3 (praes3@bildung-vbg.gv.at) ein Antrag auf Kostenrückerstattung gestellt werden. Dem Antrag sind eine Kopie der Rechnung sowie eine Kopie des Tickets beizulegen. Das Antragsformular ist ab Anfang September auf dieser Seite und auf www.vobs.at abrufbar.

*Bitte beachten Sie diesbezüglich die gesonderte Infomail der SAF GmbH.

 

FAQs zum Jobticket für Landeslehrpersonen

Nachfolgend finden Sie Antworten auf die meist gestellten Fragen zum Jobticket für Landeslehrpersonen (Stand: 27.06.2024):

Wie komme ich zu meinem Jobticket?

Das Jobticket ist selbständig über den Vorarlberger Verkehrsverbund (VVV) zu erwerben (online oder in diversen Servicestellen). Anschließend kann im Dienstweg an die Präs/3 (praes3@bildung-vbg.gv.at) ein Antrag auf Kostenrückerstattung gestellt werden. Dem Antrag sind eine Kopie der Rechnung sowie eine Kopie des Tickets beizulegen.

Mit welchem Datum wird das Jobticket eingeführt?

Das Jobticket wird mit 01.09.2024 eingeführt. 

Welchen Betrag bekomme ich ersetzt?

Es wird monatlich 1/12 des Kaufpreises erstattet. Der Vollpreis für das Jobticket in Vorarlberg beläuft sich im Kalenderjahr 2024 auf EUR 421,-. Dies ist gleichzeitig der höchstmögliche Gesamterstattungsbetrag.

Wann und wie werden mir die Kosten ersetzt?

Die Kostenerstattung erfolgt monatlich mit der Gehaltsauszahlung. Je Monat werden 1/12 der ersetzbaren Kosten erstattet. Im Schuljahr 2024/25 erfolgt die erste Teilrückerstattung, abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung, rückwirkend.

Ich habe das Ticket vergünstigt erworben. Welchen Betrag bekomme ich ersetzt?

Es werden immer nur die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt. Der höchstmögliche Betrag liegt im Kalenderjahr bei EUR 421,-.

Muss ich mich über mögliche Rabatte informieren?

Aus Gründen der Sparsamkeit wird empfohlen, sich über mögliche Rabatte wie Partnerkarten, Jugendkarten (< 26) etc. zu informieren. Es besteht dahingehend jedoch keine Verpflichtung.

Bekomme ich trotz Anschaffung des Jobtickets die Pendlerpauschale, wenn mir diese dem Grunde nach zustehen würde?

Wird ein Jobticket gewährt, kann die Pendlerpauschale im Zuge der Arbeitnehmer/innenveranlagung geltend gemacht werden. Von der errechneten Pendlerpauschale ist jener Betrag, der vom Dienstgeber als Jobticket rückerstattet wird, abzuziehen. Der Pendlereuro steht ungekürzt zu.

Gibt es ein Antragsformular?

Das Antragsformular ist ab Anfang September auf dieser Seite und auf VOBS abrufbar.

Was muss ich meinem Antrag auf Kostenersatz beilegen?

Dem Antrag sind eine Kopie der Rechnung und eine Kopie des Tickets beizulegen.

Wem werden die Kosten für das Jobticket ersetzt?

Allen Landeslehrpersonen, die aktiv im Dienst sind (keine Pension, keine Karenzierung) und deren Wohnort mehr als zwei Kilometer vom Dienstort liegt. Für die Berechnung der Distanz von Wohnort zur Dienstort nutzen Sie bitte den https://pendlerrechner.bmf.gv.at/

Ich bin mehreren Schulen zugeteilt. Welche Schule wird für die Berechnung der Distanz herangezogen?

Es kann die vom Wohnort am weitesten entfernte regelmäßige Dienststelle herangezogen werden.

Verpflichte ich mich mit dem Erwerb des Jobtickets dazu, die Wegstrecke zwischen Wohn- und Dienstort regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen?

Nein, es besteht keine Verpflichtung. Das Angebot soll auf freiwilliger Basis zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel animieren.

Ich habe das Klimaticket Vorarlberg bereits erworben, bevor ich von der Möglichkeit eines Kostenersatzes über meinen Dienstgeber gehört habe. Das Ticket ist noch bis Ende März 2025 gültig. Was ist zu tun?

Auch für diese Tickets kann ein Antrag auf Kostenrückerstattung gestellt werden. Aufrechte Tickets können ab September 2024 aliquot vergütet werden. Ab September kann daher erstmalig 1/12 der ersatzfähigen Kosten rückerstattet werden.

Ich habe derzeit eine herabgesetzte Lehrverpflichtung. Bekomme ich das Jobticket nur anteilsmäßig vergütet?

Das Jobticket wird bis zum höchstmöglichen Ersetzungsbetrag vergütet. Es erfolgt keine Aliquotierung aufgrund eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes.

Ich bin derzeit karenziert, beginne ab Jänner 2025 jedoch wieder mit einer herabgesetzten Lehrverpflichtung. Bekomme ich einen Teil des Jobtickets ersetzt, wenn ich dieses bereits im September 2024 angeschafft habe?

Ein Kostenersatz kann für jene Monate erfolgen, in denen die Lehrperson aktiv im Dienst ist. Dass das Ticket bereits während der aufrechten Karenz angeschafft wurde, schadet nicht. Für die aktiven Monate ab Jänner kann ein aliquoter Kostenersatz gewährt werden.

Ich unterrichte im Kleinwalsertal. Ist das Jobticket auch grenzüberschreitend gültig?

Das Jobticket ist auch in der grenzüberschreitenden Zone – also z.B. auch in Oberstaufen – gültig.

Darf ich das Jobticket auch privat nutzen?

Ja. Das Jobticket wird in erster Linie für den dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt und ist daher für die Wegstrecke zwischen Wohn- und Dienstort sowie für die Nutzung bei Dienstreisen, Schulveranstaltungen etc. gedacht. Es darf aber auch in der Freizeit verwendet werden.

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf das Jobticket?

Nein, es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf ein Jobticket. Dem Dienstgeber steht es frei, ob und welchen Dienstnehmer/innen er die Kosten für das Jobticket ersetzt.

 

Kontakt

Bei weiteren Fragen zum Jobticket wenden Sie sich bitte an:

Abteilung Präs/3, praes3@bildung-vbg.gv.at